Als eine seiner ersten Amtshandlungen hat Wirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck eine Verlängerung der ursprünglich befristeten, bis Ende 2021 geltenden Innovationsprämie für Elektrofahrzeuge angekündigt.
Käufer von rein elektrisch betriebenen Autos erhalten damit auch bis Ende 2022 einen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro. Plug-in-Hybride werden mit maximal 6.750 Euro gefördert. Ab 2023 ist dann vorgesehen, nur noch reine Elektrofahrzeuge zu fördern. Dabei, die Förderhöhe zu bestimmen, soll ein neues Förderdesign helfen, das unter anderem Faktoren wie den elektrischen Fahranteil und eine elektrische Mindestreichweite definiert. Die Mittel für diese Förderung werden über den vom Kabinett verabschiedeten zweiten Nachtragshaushalt 2021 bereitgestellt. Dieser enthält unter anderem Mittel in Höhe von insgesamt 60 Milliarden Euro für die Transformation der deutschen Wirtschaft. Der Bundestag muss dem Gesetzesentwurf noch zustimmen.
Ladeinfrastruktur im nicht-öffentlichen Bereich für Unternehmen
Mit Verzögerung hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMVI) Mitte November 2021 zudem die Förderrichtlinie „Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen und Kommunen“ veröffentlicht. Geplant war sie bereits für den Sommer 2021. Sie soll kleine und mittlere Unternehmen, kommunale Unternehmen, freiberuflich Tätige, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Kammern und Verbände sowie gemeinnützige Organisationen beim Aufbau von Ladeinfrastruktur an Mitarbeiter-Parkplätzen beziehungsweise für Dienstflottenfahrzeuge unterstützen. Gefördert werden der Erwerb und die Errichtung einer fabrikneuen, nicht öffentlich zugänglichen stationären Ladestation inklusive des Netzanschlusses. Die Ladestation kann dabei aus mehreren Ladepunkten bestehen.
Der Zuschuss beträgt 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal aber 900 Euro pro Ladepunkt. Die maximale Förderhöhe liegt bei 45.000 Euro je Standort. Gefördert werden Ladepunkte mit einer Ladeleistung von bis zu 22 Kilowatt. Auch Ladepunkte mit intelligenter Steuerung (Hardware), Energiemanagementsysteme /Lademanagementsysteme zur Steuerung von Ladestationen, der elektrische Anschluss (Netzanschluss) und Batteriespeichersysteme sowie notwendige Elektroinstallationsarbeiten (z. B. auch Erdarbeiten) sind förderfähig. Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist nicht möglich.
Welche Voraussetzungen gelten?
Voraussetzung, um eine Förderung zu erhalten, ist, dass die Einbaumaßnahmen – insbesondere die Errichtung und Inbetriebnahme der Ladestation – durch ein Installationsunternehmen (siehe § 13 Niederspannungsanschlussverordnung) vorgenommen werden. Zudem muss die geförderte Ladestation ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme mindestens sechs Jahre zweckentsprechend genutzt werden.
Der Zuschuss ist vom Zuschussempfänger vor Beginn des Vorhabens zu beantragen. Mit dem Vorhaben darf erst nach Abschluss des Vertrages mit der KfW begonnen werden. Als Beginn eines Vorhabens gilt die verbindliche Bestellung der Ladestation beziehungsweise der Abschluss des Lieferungs- und Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Vorhabenbeginn.
Voraussetzung für die Förderung der Ladeinfrastruktur ist darüber hinaus, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom zu 100 Prozent aus Erneuerbaren Energien stammt. Dies ist möglich durch einen entsprechenden Stromliefervertrag oder/und aus Eigenerzeugung vor Ort (z.B. durch eine PV-Anlage).
Anträge können seit dem 23. November hier gestellt werden.
Quelle: BMVI/BMWi/ZVEH
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