27.09.2023

Förderung für gewerblich genutzte Schnellladestationen

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) fördert die Anschaffung und Installation nicht öffentlich zugänglicher Schnellladepunkte inklusive Netzanschluss.

Bild: Pixabay – ReinhardThrainer

Schnellladeinfrastruktur ist Voraussetzung für die Elektrifizierung gewerblicher Flottenfahrzeuge. Die dafür notwendigen hohen Investitionen stellen für viele Unternehmen allerdings eine Herausforderung dar. Hier setzt eine neue Förderung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) an. Diese soll die Errichtung nicht öffentlich zugänglicher und gewerblich genutzter Schnellladeinfrastruktur unterstützen und damit zur Umsetzung des Masterplans Ladeinfrastruktur II der Bundesregierung beitragen. Gefördert werden können Ladepunkte für Pkw und Lkw.

Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung. Dies umfasst Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Großunternehmen (GU).

Was wird gefördert?
Förderfähig sind Ausgaben für die Anschaffung und Installation ausschließlich nicht öffentlich zugänglicher, fabrikneuer Schnellladepunkte inklusive dem dafür notwendigen Netzanschluss auf ausschließlich selbst genutzten betrieblichen Flächen innerhalb Deutschlands. Die Schnellladepunkte müssen eine Nennladeleistung von mindestens 50 kW und mehr besitzen. Voraussetzung ist das Laden mit Gleichstrom (DC); auch sind die technischen Mindestanforderungen zu beachten.

Wie wird gefördert?
Die ansetzbaren Ausgaben pro Ladepunkt hängen von dessen DC-Nennladeleistung ab. Es können pro Antrag beliebig viele Ladepunkte beantragt werden, die förderfähigen Gesamtausgaben sind auf fünf Millionen Euro begrenzt.

Es handelt sich um eine Anteilfinanzierung mit einem max. möglichen Höchstbetrag. Dieser errechnet sich aus der Summe der einzelnen Förderbeträge pro Ladepunkt und ist abhängig von der Unternehmensart (KMU oder GU).

Für die Antragstellung werden ein aktueller Handelsregisterauszug und eine KMU-Erklärung benötigt. Im Antrag sind die Standorte der geplanten Schnellladeeinrichtungen und die Anzahl der geplanten Ladepunkte jeweils mit Nennladeleistung pro Ladepunkt anzugeben.


Quelle: ZVEH

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