08.08.2024

Neue Regelung für Gerüstbau: Für E-Handwerke ändert sich (fast) nichts

Ab dem 1. Juli 2024 treten Änderungen im Übergangsgesetz für Gerüstbauleistungen in Kraft:

Bild: Pixabay

Neben Gerüstbauern dürfen 21 weitere Gewerke, wie Dachdecker und E-Handwerker, Gerüste für ihre Arbeit aufstellen. Diese Leistung darf nicht beworben werden und muss eine untergeordnete Rolle (max. 20% des Auftragsvolumens) spielen. Betriebe, die Gerüstbauleistungen isoliert oder für Dritte anbieten, müssen zusätzliche Nachweise erbringen. Heißt: Gerüste können für eigene Arbeiten am Bauvorhaben (z. B. für die Montage einer PV-Anlage) anderen Gewerken zur Nutzung überlassen werden, ohne Werbung oder Teilnahme an Ausschreibungen.

Das Stellen von Gerüsten für Dritte erfordert eine Eintragung in die Handwerksrolle des Gerüstbauer-Handwerks bei der Handwerkskammer und gegebenenfalls den Nachweis von Qualifikationen oder eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO.

Was hat sich für E-Handwerker geändert?
Ohne Eintragung in die Handwerksrolle für das Gerüstbauerhandwerk dürfen auch E-Handwerker keine eigenständigen Gerüstbauleistungen für Dritte anbieten und umsetzen.

Weitere Informationen finden Sie hier:  neue-regelungen-fuer-geruestbau

Quelle: ZVEH

 

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