06.03.2023

Nullsteuer auf PV-Anlagen: ZVEH erreicht wichtige Erweiterungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit einem Schreiben den zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Nullsteuersatz für bestimmte PV-Anlagen in wesentlichen Bereichen erläutert und damit offene Fragen der Branche beantwortet. Der ZVEH war früh eingebunden und konnte erreichen, dass notwendige Erweiterungen von Zählerschränken in bestimmten Fällen in die Nullsteuer-Regelung einbezogen werden.

Bild: Pixabay – viaram

Seit 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaik-Anlagen* (PV-Anlage) an den Anlagenbetreiber ein Nullsteuersatz. Dieser wurde über das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 in das Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgenommen. Der Anwendungsbereich umfasst Solarmodule, „einschließlich der für den Betrieb einer PV-Anlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern...“. Was genau unter den Begriff „wesentliche Komponenten“ fällt, war allerdings bislang nicht klar definiert und führte in der Branche zu großer Unsicherheit.

Hier hat jetzt ein an die obersten Finanzbehörden der Länder adressiertes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen für Klarheit gesorgt. Das Schreiben vom 27. Februar legt dar, wie die Finanzämter die neuen Regelungen auszulegen und anzuwenden haben und bestätigt in vielen Punkten die Sichtweise der e-handwerklichen Organisation.

Weite Auslegung des Begriffs „wesentliche Komponenten“
Als Erfolg seiner Interessenvertretung wertet der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH), dass unter „wesentliche Komponenten“ nun auch Bauteile erfasst sind, die zur Erfüllung technischer Normen notwendig sind. Gleichzeitig werden „wesentliche Komponenten“ in der Auslegungshilfe weniger eng gefasst, als noch im Entwurf vorgesehen. Waren damit bislang nur rein PV-spezifische Komponenten gemeint, fallen nun auch Komponenten, die „geliefert und installiert werden, um PV-Anlagen zu errichten und zu betreiben“, unter diese Definition. In beiden Fällen konnte die e-handwerkliche Organisation also erreichen, dass der Nullsteuersatz auf wichtige, im Zusammenhang mit der Installation einer PV-Anlage stehende Leistungen ausgeweitet wurde.

Vereinfachung durch „Paketlösung“
Den Forderungen des ZVEH nach praxistauglichen Lösungen entsprechend, hat die Bundesfinanzverwaltung zudem sogenannte „Paketlösungen“ in ihr Schreiben aufgenommen und die Abgrenzung der Umsatzsteuersätze damit weiter erleichtert. Gemeint ist mit „Paketlösungen“ beispielsweise, dass eine Zählerschrank-Erweiterung oder auch andere Komponenten und Arbeiten unter den Nullsteuersatz fallen, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Installation einer PV-Anlage stehen und wenn sie gemeinsam mit einer solchen bei einem einzigen e-handwerklichen Fachbetrieb in Auftrag gegeben werden. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht stellt dies eine einheitliche Leistung des e-handwerklichen Fachbetriebs dar, die insgesamt unter den Nullsteuersatz fällt. Beauftragt ein Kunde jedoch „nur“ eine Zählerschrank-Erweiterung – zum Beispiel, weil mit der Installation der PV-Anlage ein Solarteur oder ein Dachdecker-Betrieb beauftragt wurde –, unterliegt diese Leistung dem Regelsteuersatz.

ZVEH moniert zu enge Auslegung
Der ZVEH hatte sich schon sehr früh dafür eingesetzt, den Anwendungsbereich des Nullsteuersatzes nicht zu eng zu fassen und so beispielsweise auch Zählerschrank-Erweiterungen, sofern sie im Rahmen der Installation einer PV-Anlage nötig werden, einzubeziehen und mit dem Nullsteuersatz zu belegen. In einem Entwurf des BMF-Schreibens von Ende Januar galt diese Leistung noch als Vorarbeit für die Installation einer PV-Anlage und hätte daher dem Regelsteuersatz unterliegen sollen.

Begründet hatte die elektrohandwerkliche Organisation ihre Forderung damit, dass eine Zählerschrank-Erweiterung in vielen Fällen aufgrund zu erfüllender technischer Normen notwendig würde. Die Erweiterung von Zählerschränken aus dem Anwendungsbereich des Nullsteuersatzes herauszunehmen, sei daher nicht im Sinne des Gesetzeszwecks.

Beteiligung von Anfang an
Seine Standpunkte und Forderung hatte der ZVEH bereits Anfang Dezember 2022, vor der finalen Verabschiedung des JStG 2022 in Bundestag und Bundesrat, in Zusammenarbeit mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) übersandt. Im Rahmen einer Verbändeanhörung zum ersten Entwurf des BMF-Schreibens Ende Januar 2023 legte der ZVEH seine Stellungnahme vor.

„Wir freuen uns, dass im Dialog mit dem Finanzministerium eine Lösung gefunden werden konnte, mit der sich die Nullsteuer-Regelung für bestimmte PV-Anlagen auch für e-handwerkliche Betriebe praxistauglich umsetzen lässt“, so ZVEH-Hauptgeschäftsführer Alexander Neuhäuser.

Als Hilfestellung für elektrohandwerkliche Innungsbetriebe hat der ZVEH bereits im Oktober 2022, als sich das Gesetz noch in der Planung befand, ein umfangreiches Merkblatt aufgelegt. Dieses wurde kontinuierlich aktualisiert und enthält in seiner neuesten Version natürlich auch die Erläuterungen des BMF-Schreibens. Das Merkblatt ist in den nächsten Tagen bei den elektrohandwerklichen Landesorganisationen erhältlich.

Das BMF-Schreiben finden Sie hier.

*„…, wenn die Photovoltaik-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.“

Quelle: ZVEH

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