25.03.2024

ZVEH-Anwendungshilfe gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um § 14a EnWG

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE)

Seit 1. Januar müssen Wärmepumpen, nicht öffentliche Wallboxen, Klimageräte oder auch Batteriespeicher, die eine Bezugsleistung von mehr als 4,2 kW aufweisen, aus dem Netz steuerbar sein. Die wichtigsten Fragen e-handwerklicher Betriebe beantwortet eine Anwendungshilfe des ZVEH.

Mit dem massenhaften Zubau von Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen und Speichern im Zuge der Energiewende steigt auch das Risiko einer Überlastung des Stromnetzes. Um hier Abhilfe zu schaffen, legte die Bundesnetzagentur (BNetzA) Ende 2023 mit dem „Festlegungsverfahren zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz“ (EnWG) fest, dass seit 1. Januar 2024 installierte steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) aus dem Netz heraus steuerbar sein müssen. Betroffen sind alle Wärmepumpen, nicht öffentliche Wallboxen, Klimageräte oder auch Batteriespeicher, die eine Bezugsleistung von mehr als 4,2 kW aufweisen.

Während die Netzbetreiber bis Ende 2028 Zeit haben, das „netzorientierte Steuern“ umzusetzen, hatte die Entscheidung der BNetzA für e-handwerkliche Betriebe und deren Kunden unmittelbare Auswirkungen. Denn die Betreiber einer SteuVE, die seit dem Stichtag ab dem 1. Januar 2024 installiert wurde, müssen kundenseitig die notwendigen Voraussetzungen für das „netzorientierte Steuern“ schaffen.

Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) hatte vor Inkrafttreten von Paragraph 14a EnWG erreicht, dass empfindliche Vertragsstrafen, die einem SteuVE-Betreiber im Falle einer nicht funktionierenden Steuerbarkeit seiner Anlage gedroht hätten, gestrichen wurden (s. Pressemitteilung vom 11.12.2023). Darüber hinaus hatte sich die e-handwerkliche Organisation dafür eingesetzt, dass die Netzbetreiber nur bis zum Netzübergabepunkt Zugriff haben, so dass Kunden die Energieflüsse im Haus individuell, zum Beispiel über ein Energiemanagementsystem, steuern können.

Da seit Inkrafttreten von Paragraph 14a EnWG viele Fragen für e-handwerkliche Betriebe unbeantwortet geblieben waren – so etwa die Frage, inwieweit bereits bestehende Energiemanagementsysteme eingebunden werden oder ob in der Vergangenheit installierte SteuVE in das System des „netzorientierten Steuerns“ wechseln können und somit von einem Rabatt bei den Netzentgelten profitieren – hat der ZVEH eine Anwendungshilfe entwickelt, die nun abrufbar ist. Sie beantwortet unter anderem Fragen wie „Was passiert bei Installation mehrerer Geräte“ oder „Was passiert, wenn neues und altes Gerät kombiniert werden?“. Darüber hinaus enthält die Anwendungshilfe eine Übersicht über Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Steuerungsmöglichkeiten, eine beispielhafte Kostenrechnung für die Teilnahme an Paragraph 14a EnWG sowie Empfehlungen für e-handwerkliche Betriebe.

Die Anwendungshilfe ist unter www.zveh.de/SteuVE abrufbar.

Quelle: ZVEH

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